Artikel 1 Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Straßenübergänge) (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1978

Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Kopie des Vertrages erstellt. Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. 1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht enthalten.

Artikel 1

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde Hevlin und der österreichischen Stadtgemeinde Laa an der Thaya beim Grenzhauptstein IX/26 ein Straßenübergang für den internationalen Personenfernverkehr, ausgenommen die Beförderung mit Autobussen und mit nicht für die Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen, geschaffen.

(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik baut die II/415 Straße von der Gemeinde Hevlin bis zur gemeinsamen Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung baut die Bundesstraße B 6 im unmittelbaren Grenzbereich aus.

Schlagworte

Personenfernverkehr

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000636

Dokumentnummer

NOR12009239

alte Dokumentnummer

N1197852334L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)