Artikel 1 Soziale Sicherheit - Zusatzverwaltungsvereinbarung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung bedeuten die Ausdrücke

  1. (a) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, abgeändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 26. Juni 2001 und das Zweite Zusatzabkommen vom 17. Februar 2010;
  2. (b) „Verwaltungsvereinbarung“ die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992;
  3. (c) „Zusatzverwaltungsvereinbarung“ diese Zusatzverwaltungsvereinbarung.
  4. (2) Die in dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

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