Artikel 1 Soziale Sicherheit (Quebec)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

1. zum Inkrafttreten vgl. Art. 24 2. Die Vereinbarung, BGBl. III Nr. 199/2023, tritt an die Stelle dieser Vereinbarung. 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 29 Z 1, BGBl. III Nr. 199/2023

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

  1. a) „Rechtsvorschriften“
  1. in bezug auf Österreich
  1. die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen,
  1. in bezug auf Quebec
  1. das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Gesetz und
  1. die Verordnungen hiezu;
  1. b) „Staatsangehöriger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf Quebec
  1. c) „zuständige Behörde“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  1. in bezug auf Quebec
  1. den Minister, der mit der Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
  1. d) „Träger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den Träger, dem die Durchführung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
  1. in bezug auf Quebec
  1. das Amt oder die Einrichtung der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
  1. e) „zuständiger Träger“
  1. in bezug auf Österreich
  1. den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften
  1. in bezug auf Quebec
  1. das Amt oder die Einrichtung, der die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;
  1. f) „Versicherungszeiten“
  1. in bezug auf Österreich
  1. in bezug auf Quebec
  1. ein Jahr, während dem nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichwertig anerkanntes Jahr;
  1. g) „Geldleistung“

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008874

Dokumentnummer

NOR12107492

alte Dokumentnummer

N6199330077J

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