ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) „Rechtsvorschriften“
- die in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Zweige der sozialen Sicherheit regeln;
- b) „Staatsangehöriger“
- in Bezug auf die Republik Österreich ein Staatsbürger der Republik Österreich und in Bezug auf die Mongolei ein Staatsbürger der Mongolei;
- c) „zuständige Behörde“
- in Bezug auf die Republik Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich betraut sind und in Bezug auf die Mongolei der für die soziale Sicherheit zuständige Minister;
- d) „zuständiger Träger“
- in Bezug auf die Republik Österreich der Träger, die Stelle, die Organisation oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften verantwortlich ist und in Bezug auf die Mongolei der für die Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechtsvorschriften zuständige Träger;
- e) „Versicherungszeiten“
- Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates als solche gelten;
- f) „Leistung“
- jede Pension oder sonstige Geldleistung, einschließlich aller Zulagen oder Zuschläge nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften.
2. Die zuständigen Behörden können einander schriftlich Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe d) bezeichneten Träger mitteilen, ohne dass es einer Änderung des Abkommens bedarf.
3. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die ihnen durch die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragsstaaten zukommende Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013185
Dokumentnummer
NOR40278302
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