ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a) „Österreich“ die Republik Österreich und „Korea“ die Republik Korea;
- b) „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 dieses Abkommens bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- c) „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Korea einen koreanischen Staatsbürger im Sinne des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der geltenden Fassung und in Bezug;
- d) „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind und in Bezug auf Korea den Minister für Gesundheit, Wohlfahrt und Familienangelegenheiten;
- e) „Träger“ in Bezug auf Österreich den Träger, dem die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
- f) „zuständiger Träger“ in Bezug auf Österreich den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger und in Bezug auf Korea den Nationalen Pensionsdienst;
- g) „Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten und
- h) „Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Erhöhungen.
- 2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
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