Artikel 1 Soziale Sicherheit für Angestellte des Hochkommissärs für Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1977

TEIL I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

  1. 1. “Amt" das Amt des Vertreters in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge;
  2. 2. “Vertreter des Hochkommissärs" den Vertreter in Österreich des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder jenen Funktionär, der beauftragt ist, in seinem Namen zu handeln;
  3. 3. “Amtssitzabkommen" das am 13. April 1967 unterzeichnete, am 7. Juli 1967 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung samt Notenwechsel vom 13. April 1967;
  4. 4. “Angestellte “ den Vertreter des Hochkommissärs und alle Angehörigen des Personals des Amtes mit Ausnahme der an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Beschäftigten;
  5. 5. “Pensionsfonds" den Gemeinsamen Pensionsfonds für das Personal der Vereinten Nationen (United Nations Joint Staff Pension Fund);
  6. 6. “ASVG" das Bundesgesetz vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG), in der jeweils geltenden Fassung;
  7. 7. “AlVG 1958" das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 - AlVG 1958, BGBl. Nr. 199/1958, in der jeweils geltenden Fassung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018

Gesetzesnummer

10000613

Dokumentnummer

NOR12008937

alte Dokumentnummer

N1197714785P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)