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Artikel 1 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1992

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung

  1. i) bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 22. Juli 1980 in Wien geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland in der jeweils geltenden Fassung;
  1. ii) bedeutet der Ausdruck „Vereinbarung“ die vorliegende Vereinbarung.

(2) Andere in dieser Vereinbarung verwendete Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung wie im Abkommen, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird.

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