ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung die ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Gesetzesnummer
20013184
Dokumentnummer
NOR40278293
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