Artikel 1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1987

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 24. Februar 1987 in Wien geschlossene Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada.

(2) Andere Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008628

Dokumentnummer

NOR12102838

alte Dokumentnummer

N6198717866J

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