ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit vom 25.01.2017.
(2) Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die Ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
20010328
Dokumentnummer
NOR40208272
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