Artikel 1 Sichtvermerkspflicht - teilweise Aussetzung der Aufhebung - Verläng.

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1991

Artikel 1

AMBASADA

POLSKIEJ RZECZYPOSPOLITEJ LUDOWEJ

Nr. 10-44-91

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Polen in Wien entbietet dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten in Wien ihre Empfehlungen und gibt sich die Ehre den Erhalt der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 27. Februar 1991, Nr. Zl. 166.24.01/34-IV.2/91, betreffend der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung die Suspendierung jener Bestimmungen des Abkommens zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 *1), die die visafreie Einreise polnischer Staatsbürger mit gewöhnlichen Reisepässen nach Österreich, gemäß Art. 7 des Abkommens, betreffen, für weitere fünf Monate, das heißt bis zum 31. Juli 1991, 24 Uhr, aufrecht zu erhalten, zu bestätigen.

Die polnische Regierung nimmt die Verlängerung der Visapflicht für polnische Staatsbürger mit Bedauern zur Kenntnis und ist, im Zusammenhang mit der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung, zur Einführung einer ähnlichen Maßnahme gegenüber den österreichischen Staatsbürgern, die nach Polen reisen, gezwungen. Zugleich möchte die polnische Regierung die Bereitschaft zur jederzeitigen Wiederherstellung der vollständigen Geltung dieses Abkommens auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erklären.

Die polnische Seite ist der Ansicht, daß die Aufrechterhaltung der Sichtvermerkspflicht eine administrative Begrenzung der Reisefreiheit und der Kontakte zwischen den Bürgern Österreichs und Polens ist.

Die Botschaft der Republik Polen in der Republik Österreich benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 14. März 1991

L. S.

An das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Vranitzky

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972

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