RESOLUTION 748 (1992)
VERABSCHIEDET AUF DER 3063. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 31. MÄRZ 1992
Artikel 1
Der Sicherheitsrat,
in Bekräftigung seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992,
Kenntnis nehmend von den Berichten des Generalsekretärs, 1) 2)
zutiefst besorgt darüber, daß die libysche Regierung den Ersuchen
in seiner Resolution 731 (1992) vom 21. Januar 1992 noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat,
überzeugt, daß die Unterbindung von Handlungen des internationalen Terrorismus, so auch von Handlungen, an denen Staaten direkt oder indirekt beteiligt sind, für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit unabdingbar ist,
daran erinnernd, daß die Ratsmitglieder in der Erklärung, die am 31. Januar 1992 anläßlich der Sicherheitsratssitzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs herausgegeben wurde, 3) ihre tiefe Besorgnis über Handlungen des internationalen Terrorismus zum Ausdruck gebracht und betont haben, daß die internationale Gemeinschaft allen derartigen Handlungen wirkungsvoll entgegentreten müsse,
erneut erklärend, daß jeder Staat gemäß dem Grundsatz in Artikel 2 Absatz 4 der Satzung der Vereinten Nationen gehalten ist, davon Abstand zu nehmen, in einem anderen Staat terroristische Handlungen zu organisieren, anzustiften, zu unterstützen oder sich daran zu beteiligen beziehungsweise auf seinem Hoheitsgebiet organisierte Aktivitäten zu dulden, die auf die Begehung derartiger Handlungen gerichtet sind, wenn diese Handlungen mit der Androhung oder Anwendung von Gewalt verbunden sind,
in diesem Zusammenhang feststellend, daß die Tatsache, daß die libysche Regierung ihren Verzicht auf den Terrorismus nicht durch konkrete Maßnahmen unter Beweis gestellt hat und daß sie insbesondere den Ersuchen in Resolution 731 (1992) noch immer nicht voll und wirksam entsprochen hat, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
entschlossen, den internationalen Terrorismus zu beseitigen,
unter Hinweis auf das Recht der Staaten nach Artikel 50 der Satzung, den Sicherheitsrat zu konsultieren, wenn sie sich auf Grund der Durchführung von Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sehen,
tätig werdend nach Kapitel VII der Satzung,
- 1. beschließt, daß die libysche Regierung nunmehr ohne weiteren Verzug der Ziffer 3 der Resolution 731 (1992) betreffend die Ersuchen Folge leisten muß, die in den Dokumenten S/23306, S/23308 und S/23309 enthalten sind;
- 2. beschließt außerdem, daß die libysche Regierung sich verpflichten muß, alle Formen von terroristischen Handlungen und jedwede Unterstützung von terroristischen Gruppen endgültig einzustellen, und daß sie umgehend durch konkrete Maßnahmen ihren Verzicht auf den Terrorismus unter Beweis stellen muß;
- 3. beschließt, daß am 15. April 1992 alle Staaten die nachstehenden Maßnahmen ergreifen werden, die so lange Anwendung finden, bis der Sicherheitsrat beschließt, daß die libysche Regierung den Ziffern 1 und 2 Folge geleistet hat;
- 4. beschließt außerdem, daß alle Staaten
- a) einem Luftfahrzeug die Start- oder Landeerlaubnis in ihrem Hoheitsgebiet und die Erlaubnis zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets versagen werden, sofern es zur Landung im Hoheitsgebiet Libyens vorgesehen oder dort gestartet ist, es sei denn, der betreffende Flug ist von dem Ausschuß nach Ziffer 9 aus erheblichen humanitären Beweggründen genehmigt worden;
- b) die Lieferung von Luftfahrzeugen oder von Luftfahrzeugbauteilen an Libyen, die Erbringung technischer Betreuungs- und Wartungsdienste für libysche Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeugbauteile, die Bestätigung der Lufttüchtigkeit für libysche Luftfahrzeuge, die Begleichung neuer Forderungen aus bestehenden Versicherungsverträgen und neue Direktversicherungen für libysche Luftfahrzeuge durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus verbieten werden;
- 5. beschließt ferner, daß alle Staaten
- a) jede Bereitstellung von Waffen und Wehrmaterial jeder Art, einschließlich des Verkaufs oder des Transfers von Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und militärischem Gerät, paramilitärischer Polizeiausrüstung sowie von Ersatzteilen dafür an Libyen durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus wie auch die Bereitstellung aller Arten von Ausrüstung und Versorgungsartikeln sowie die Gewährung von Lizenzverträgen für deren Herstellung oder Wartung verbieten werden;
- b) jede Bereitstellung, durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus, von technischer Beratung, Unterstützung oder Ausbildung im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Verwendung der unter Buchstabe a) genannten Gegenstände an Libyen verbieten werden;
- c) alle ihre offiziellen Vertreter oder Beauftragten abziehen werden, die sich zur Beratung der libyschen Behörden in militärischen Fragen in Libyen befinden;
- 6. beschließt, daß alle Staaten
- a) das Personal in den libyschen diplomatischen Vertretungen und Konsulaten zahlen- und rangmäßig beträchtlich reduzieren und die Freizügigkeit des verbleibenden Personals auf ihrem Hoheitsgebiet einschränken oder überwachen werden; was die libyschen Vertretungen bei internationalen Organisationen betrifft, kann der Gaststaat, soweit er dies für erforderlich hält, die jeweilige Organisation hinsichtlich der zur Durchführung dieser Bestimmung erforderlichen Maßnahmen konsultieren;
- b) die Funktion aller Büros der Libyan Arab Airlines verhindern werden;
- c) alle geeigneten Maßnahmen ergreifen werden, um libyschen Staatsangehörigen, denen auf Grund ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen von anderen Staaten die Einreise verweigert worden ist beziehungsweise die von diesen ausgewiesen worden sind, die Einreise zu verweigern beziehungsweise sie auszuweisen;
- 7. fordert alle Staaten, einschließlich der Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, und alle internationalen Organisationen auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger Rechte oder Pflichten aus einem vor dem 15. April 1992 geschlossenen internationalen Übereinkommen oder Vertrag oder einer vor diesem Datum gewährten Lizenz oder Bewilligung;
- 8. ersucht alle Staaten, dem Generalsekretär bis zum 15. Mai 1992 über die Maßnahmen zu berichten, die sie getroffen haben, um ihren in den Ziffern 3 bis 7 genannten Verpflichtungen nachzukommen;
- 9. beschließt, gemäß Regel 28 seiner vorläufigen Geschäftsordnung einen aus sämtlichen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrats einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen und dem Rat Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:
- a) Prüfung der gemäß Ziffer 8 vorgelegten Berichte;
- b) Einholung weiterer Informationen von allen Staaten über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur wirksamen Durchführung der mit den Ziffern 3 bis 7 verhängten Maßnahmen;
- c) Behandlung aller ihm von den Staaten zur Kenntnis gebrachten Informationen über Verstöße gegen die mit den Ziffern 3 bis 7 verhängten Maßnahmen und in diesem Zusammenhang Abgabe von Empfehlungen an den Rat über Möglichkeiten zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit;
- d) Empfehlung geeigneter Maßnahmen im Falle von Verstößen gegen die mit den Ziffern 3 bis 7 verhängten Maßnahmen und regelmäßige Unterrichtung des Generalsekretärs, zwecks allgemeiner Verteilung der Informationen an die Mitgliedstaaten;
- e) prompte Behandlung und Bescheidung jedes Antrags von Staaten auf Genehmigung von Flügen aus erheblichen humanitären Beweggründen nach Ziffer 4;
- f) Zuwendung besonderer Aufmerksamkeit im Falle etwaiger Mitteilungen nach Artikel 50 der Satzung von Nachbarstaaten oder anderen Staaten mit besonderen wirtschaftlichen Problemen infolge der Durchführung der mit den Ziffern 3 bis 7 verhängten Maßnahmen;
- 10. fordert alle Staaten auf, mit dem Ausschuß bei der Erfüllung seines Auftrags voll zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere auch diejenigen Informationen erteilen, die der Ausschuß auf der Grundlage dieser Resolution anfordert;
- 11. ersucht den Generalsekretär, dem Ausschuß jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat die dafür erforderlichen Vorkehrungen zutreffen;
- 12. bittet den Generalsekretär, seine Rolle nach Ziffer 4 der Resolution 731 (1992) weiterhin wahrzunehmen;
- 13. beschließt, daß der Sicherheitsrat die mit den Ziffern 3 bis 7 verhängten Maßnahmen alle 120 Tage oder früher, falls es die Situation erfordert, im Lichte der Befolgung der Ziffern 1 und 2 durch die libysche Regierung überprüfen und dabei gegebenenfalls alle Berichte berücksichtigen wird, die der Generalsekretär bei der Wahrnehmung seiner Rolle nach Ziffer 4 der Resolution 731 (1992) erstellt;
- 14. beschließt, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
______________________
1) S/23574.
2) S/23672.
3) S/23500.
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