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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 743 (1992)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.1992

RESOLUTION 743 (1992)

VERABSCHIEDET AUF DER 3055. SITZUNG DES SICHERHEITSRATS AM 21. FEBRUAR 1992

Artikel 1

Der Sicherheitsrat,

unter Hinweis auf seine Resolutionen 713 (1991) vom 25. September 1991, 721 (1991) vom 27. November 1991, 724 (1991) vom 15. Dezember 1991, 727 (1992) vom 8. Januar 1992 und 740(1992) vom 7. Februar 1992,

Kenntnis nehmend von dem gemäß Resolution 721 (1991) vorgelegten Bericht des Generalsekretärs vom 15. Februar 1992 (S/23592) und dem vom 26. November 1991 datierten Ersuchen der Regierung Jugoslawiens (S/23240) um die Schaffung einer Friedensoperation, auf das in dieser Resolution Bezug genommen wird,

insbesondere zur Kenntnis nehmend, daß der Generalsekretär der Auffassung ist, die Voraussetzungen für die baldige Dislozierung einer Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) seien gegeben, und seine Empfehlung begrüßend, diese Truppe mit sofortiger Wirkung aufzustellen,

mit dem Ausdruck seines Dankes an den Generalsekretär und seinen Persönlichen Abgesandten für ihren Beitrag zur Schaffung von Voraussetzungen, die die Dislozierung einer Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) erleichtern, sowie für ihr weiteres Eintreten für dieses Vorhaben,

besorgt darüber, daß die Situation in Jugoslawien nach wie vor eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt, wie in Resolution 713 (1991) festgestellt,

unter Hinweis darauf, daß ihm nach der Satzung der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,

sowie unter Hinweis auf Artikel 25 und Kapitel VIII der Satzung der Vereinten Nationen,

erneut die mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa unternommenen Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten würdigend, durch die Einberufung einer Konferenz über Jugoslawien, einschließlich der durch sie geschaffenen Mechanismen, für eine friedliche politische Regelung Sorge zu tragen,

davon überzeugt, daß die Durchführung des Friedenssicherungsplans der Vereinten Nationen (S/23280, Anhang III) die Konferenz über Jugoslawien dabei unterstützen wird, eine friedliche politische Regelung zu erzielen,

  1. 1. billigt den Bericht des Generalsekretärs vom 15. Februar 1992 (S/23592);
  2. 2. beschließt, unter seiner Aufsicht und in Übereinstimmung mit dem oben genannten Bericht und dem Friedenssicherungsplan der Vereinten Nationen eine Schutztruppe der Vereinten Nationen (UNPROFOR) aufzustellen, und ersucht den Generalsekretär, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre möglichst baldige Dislozierung sicherzustellen;
  3. 3. beschließt, daß zur Durchführung der Empfehlungen in Ziffer 30 des Berichts des Generalsekretärs die Truppe gemäß Ziffer 4 dieser Resolution aufgestellt wird, und zwar für einen Anfangszeitraum von zwölf Monaten, sofern der Rat später nichts anderes beschließt;
  4. 4. ersucht den Generalsekretär, sofort diejenigen Truppenteile zu dislozieren, welche bei der Erarbeitung eines vom Sicherheitsrat zu billigenden Durchführungsplans für die möglichst baldige volle Dislozierung der Truppe sowie eines Haushaltsplans behilflich sein können, die beide den Beitrag der jugoslawischen Parteien zur Lastenteilung so hoch wie möglich ansetzen und auch sonst in jeder Hinsicht einen möglichst effizienten und kostenwirksamen Einsatz sicherstellen sollen;
  5. 5. weist darauf hin, daß die Truppe nach Ziffer 1 des Friedenssicherungsplans der Vereinten Nationen eine Übergangseinrichtung sein solle, deren Aufgabe es ist, diejenigen Friedens- und Sicherheitsvoraussetzungen zu schaffen, die für die Aushandlung einer Gesamtregelung der jugoslawischen Krise erforderlich sind;
  6. 6. bittet demzufolge den Generalsekretär, je nach Notwendigkeit, mindestens jedoch alle sechs Monate, über die Fortschritte bei der Erzielung einer friedlichen politischen Regelung und über die Situation vor Ort Bericht zu erstatten und einen ersten Bericht über die Schaffung der Truppe innerhalb von zwei Monaten nach Verabschiedung dieser Resolution vorzulegen;
  7. 7. verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, alle Empfehlungen, die der Generalsekretär in seinen Berichten über die Truppe gegebenenfalls unterbreitet, darunter auch Empfehlungen betreffend die Dauer ihres Einsatzes, unverzüglich zu prüfen und geeignete Beschlüsse zu fassen;
  8. 8. fordert alle Parteien und alle anderen Beteiligten nachdrücklich auf, die am 23. November 1991 in Genf und am 2. Januar 1992 in Sarajewo unterzeichneten Vereinbarungen über eine Waffenruhe strikt einzuhalten und bei der Durchführung des Friedenssicherungsplans uneingeschränkt und bedingungslos zusammenzuarbeiten;
  9. 9. verlangt, daß alle Parteien und alle anderen Beteiligten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des von den Vereinten Nationen entsandten Personals und der Mitglieder der Beobachtermission der Europäischen Gemeinschaft zu gewährleisten;
  10. 10. fordert die jugoslawischen Parteien erneut auf, mit der Konferenz über Jugoslawien bei ihrem Ziel, eine mit den Grundsätzen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu vereinbarende politische Regelung herbeizuführen, voll zusammenzuarbeiten, und bekräftigt, daß mit dem Friedenssicherungsplan der Vereinten Nationen und seiner Durchführung nicht beabsichtigt wird, den Bedingungen einer politischen Regelung vorzugreifen;
  11. 11. beschließt in diesem Rahmen auch, daß das mit Ziffer 6 der Resolution 713 (1991) des Sicherheitsrats verhängte Embargo nicht für Waffen und militärisches Gerät gilt, die ausschließlich zur Verwendung der UNPROFOR bestimmt sind;
  12. 12. ersucht alle Staaten, die UNPROFOR in geeigneter Weise zu unterstützen und insbesondere den Transit des Personals und Geräts der Truppe zu gestatten und zu erleichtern;
  13. 13. beschließt, bis zur Erzielung einer friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit aktiv befaßt zu bleiben.

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