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Artikel 1 Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 733 (1992)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.1992

RESOLUTION 733 (1992)

verabschiedet auf der 3039. Sitzung des Sicherheitsrats am 23. Jänner 1992

Artikel 1

DER SICHERHEITSRAT,

IN ANBETRACHT des Antrags Somalias auf Behandlung der Situation in Somalia durch den Sicherheitsrat (S/23445),

NACH ANHÖRUNG des Berichts des Generalsekretärs über die Situation in Somalia und in Würdigung der von ihm ergriffenen Initiative im humanitären Bereich,

IN HÖCHSTEM MASSE BEUNRUHIGT über die rasche Verschlechterung der Situation in Somalia und die großen Verluste an Menschenleben und die weitreichenden Sachschäden infolge des Konflikts in dem Land, sowie im Bewußtsein der sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Stabilität und den Frieden in der Region,

BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser Situation, wie in dem Bericht des Generalsekretärs dargelegt, eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,

UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Satzung der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,

SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels VIII der Satzung der Vereinten Nationen,

MIT DEM AUSDRUCK seines Dankes an die internationalen und regionalen Organisationen, die den von dem Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen Hilfe geleistet haben, sowie beklagend, daß Mitarbeiter dieser Organisationen bei der Wahrnehmung ihrer humanitären Aufgaben ums Leben gekommen sind,

KENNTNIS NEHMEND von den Appellen, die der Vorsitzende der Organisation der Islamischen Konferenz, am 16. Dezember 1991, der Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit, am 18. Dezember 1991 (S/23469), und die Liga der arabischen Staaten, am 5. Jänner 1992 (S/23448), an die Parteien gerichtet haben,

1. NIMMT KENNTNIS von dem Bericht des Generalsekretärs über die Situation in Somalia und verleiht seiner Besorgnis über die in dem Land herrschende Situation Ausdruck;

2. ERSUCHT den Generalsekretär, sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Verstärkung der humanitären Hilfe zu ergreifen, die die Vereinten Nationen und ihre Sonderorganisationen in Verbindung mit den anderen internationalen humanitären Organisationen der betroffenen Bevölkerung in allen Teilen Somalias leisten, und zu diesem Zweck einen Koordinator zur Überwachung der effektiven Gewährung dieser Hilfe zu ernennen;

3. ERSUCHT den Generalsekretär der Vereinten Nationen, im Benehmen mit dem Generalsekretär der Organisation der afrikanischen Einheit und dem Generalsekretär der Liga der arabischen Staaten sofort mit allen an dem Konflikt beteiligten Parteien Verbindung aufzunehmen, sich darum zu bemühen, daß sie sich zur Einstellung der Feindseligkeiten verpflichten, damit die humanitäre Hilfe zur Verteilung gelangen kann, eine Waffenruhe und deren Einhaltung zu fördern und den Prozeß einer politischen Beilegung des Konflikts in Somalia zu unterstützen;

4. FORDERT alle Konfliktparteien NACHDRÜCKLICH AUF, sofort die Feindseligkeiten einzustellen und einer Waffenruhe zuzustimmen und den Prozeß der Versöhnung und einer politischen Regelung in Somalia zu unterstützen;

5. BESCHLIESST nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen, daß alle Staaten zum Zweck der Herstellung von Frieden und Stabilität in Somalia sofort ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia verhängen werden, bis der Sicherheitsrat einen gegenteiligen Beschluß faßt;

6. FORDERT alle Staaten AUF, alles zu unterlassen, was zu einer Verschärfung der Spannungen und zur Behinderung oder Verzögerung einer friedlichen Verhandlungslösung des Konflikts in Somalia beitragen könnte, die es allen Somaliern gestatten würde, ihre Zukunft in Frieden zu bestimmen und aufzubauen;

7. FORDERT alle Parteien AUF, zu diesem Zweck mit dem Generalsekretär zusammenzuarbeiten und die Gewährung der humanitären Hilfe an alle Hilfsbedürftigen durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und andere humanitäre Organisationen unter der Aufsicht des Koordinators zu erleichtern;

8. BITTET alle Parteien NACHDRÜCKLICH, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des zur humanitären Hilfeleistung entsandten Personals zu gewährleisten, es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die uneingeschränkte Achtung der Normen und Grundsätze des Völkerrechts in bezug auf den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen;

9. FORDERT alle Staaten und internationalen Organisationen AUF, zu den Bemühungen um die humanitäre Hilfeleistung an die Bevölkerung in Somalia beizutragen;

10. ERSUCHT den Generalsekretär, dem Sicherheitsrat baldmöglichst über diese Angelegenheit Bericht zu erstatten;

11. BESCHLIESST, bis zur Erzielung einer friedlichen Lösung mit dieser Angelegenheit befaßt zu bleiben.

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