RESOLUTION 678 (1990)
verabschiedet auf der 2963. Sitzung des Sicherheitsrats am 29. November 1990
Artikel 1
DER SICHERHEITSRAT,
UNTER HINWEIS AUF seine Resolutionen 660 (1990) vom 2. August 1990, 661 (1990) vom 6. August 1990, 662 (1990) vom 9. August 1990, 664 (1990) vom 18. August 1990, 665 (1990) vom 25. August 1990, 666 (1990) vom 13. September 1990, 667 (1990) vom 16. September 1990, 669 (1990) vom 24. September 1990, 670 (1990) vom 25. September 1990, 674 (1990) vom 29. Oktober 1990 und 677 (1990) vom 28. November 1990 und UNTER BEKRÄFTIGUNG DERSELBEN,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß sich Irak trotz aller Bemühungen der Vereinten Nationen unter flagranter Mißachtung des Sicherheitsrates weigert, seiner Verpflichtung zur Durchführung der Resolution 660 (1990) und der oben genannten, dazu später verabschiedeten Resolutionen nachzukommen,
EINGEDENK seiner in der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Wahrung und Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
ENTSCHLOSSEN, die uneingeschränkte Befolgung seiner Beschlüsse sicherzustellen,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel VII der Charta,
- 1. VERLANGT, daß Irak die Resolution 660 (1990) und alle dazu später verabschiedeten Resolutionen uneingeschränkt befolgt, und beschließt unter Aufrechterhaltung aller seiner Beschlüsse, Irak unter Einschaltung einer Pause als Geste des Entgegenkommens eine letztmalige Gelegenheit zu geben, dies zu tun;
- 2. ERMÄCHTIGT die Mitgliedstaaten, die mit der Regierung Kuwaits kooperieren, für den Fall, daß Irak die oben genannten Resolutionen bis zum 15. Jänner 1991 nicht entsprechend Ziffer 1 vollständig durchführt, alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um der Resolution 660 (1990) und allen dazu später verabschiedeten Resolutionen Geltung zu verschaffen und sie durchzuführen und den Weltfrieden und die internationale Sicherheit in dem Gebiet wiederherzustellen:
- 3. ERSUCHT alle Staaten, die gemäß Ziffer 2 dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen in geeigneter Weise zu unterstützen;
- 4. ERSUCHT alle in Betracht kommenden Staaten, den Sicherheitsrat regelmäßig über den Stand der von ihnen gemäß Ziffer 2 und 3 dieser Resolution ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten;
- 5. BESCHLIESST, mit der Angelegenheit befaßt zu bleiben.
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