Artikel 1
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Schuhmacher (§ 94 Z 60 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für die Schuhindustrie und
- b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
- c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 3. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 4. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 5. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 6. Zeugnisse über
- a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
- 7. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
- b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)