Artikel 1 RID – Beförderung von 1013 Kohlendioxid der Klasse 2 in Flaschen bis 500 ml

Alte FassungIn Kraft seit 24.4.2002

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften des RID unterliegt 1013 Kohlendioxid der Klasse 2, das in Flaschen mit einem Fassungsraum bis höchstens 500 ml unter den nachstehenden Bedingungen befördert wird, nicht den für die Klasse 2 des RID enthaltenen Vorschriften:
  1. 1.1. Die für Flaschen geltenden Bau- und Prüfvorschriften sind eingehalten.
  2. 1.2. Die Flaschen sind in Außenverpackungen verpackt, die mindestens den Vorschriften des Teils 4 für zusammengesetzte Verpackungen entsprechen. Die “Allgemeinen Verpackungsvorschriften" in den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 sind zu beachten.
  3. 1.3. Die Flaschen sind nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt.
  4. 1.4. Die Bruttomasse eines Versandstücks ist nicht größer als 30 kg.
  5. 1.5. Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift “UN 1013" versehen. Diese Kennzeichnung ist von einer Linie eingefasst, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm × 100 mm bildet.
  1. 2. Zusätzlich zu den sonst gemäß RID vorgeschriebenen Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken: “Beförderung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID (RID 3/2002)."
  2. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIFMitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Schlagworte

Bauvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20001985

Dokumentnummer

NOR40031016

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