Artikel 1
- 1. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.6.1 darf bei der Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten, die in Absatz 5.4.1.1.1 (c) vorgeschriebene Information durch die Nummer der Klasse „2“ ersetzt werden.
- Zum Beispiel: „LEERES GEFÄSS, 2“
- 2. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 3/2004)“
- 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2007 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20003909
Dokumentnummer
NOR40062041
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