Artikel 1 RID – Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.2009

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 188 f) sind Versandstücke mit in Ausrüstungen eingebauten Knopfzellen (einschließlich Platinen) von den Kennzeichnungsvorschriften der Sondervorschrift 188 f) ausgenommen.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum31. Dezember 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20006597

Dokumentnummer

NOR40113037

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