Artikel 1 RID – Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung vonKältemaschinen (UN 2857)

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter, Anhang A des RID, findet folgender Wortlaut Anwendung:

Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten:

“KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)."

(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des RID sind einzuhalten.

(3) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ist im Frachtbrief zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des RID (7/2002)".

(4) Diese Vereinbarung findet auch für Beförderungen durch den Kanaltunnel Anwendung.

(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

20002704

Dokumentnummer

NOR40040712

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