Artikel 1 RID – Abweichende Kennzeichnung gedeckter Wagen, mit denen bestimmte Versandstücke befördert werden

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2006

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 5.3.1.5 des RID, dürfen bei der Beförderung von Versandstücken in gedeckten Wagen anstelle der erforderlichen Großzettel (Placards) rechteckige orangefarbene Gefahrguthinweise, die eine Grundlinie von 180 mm, eine Höhe von 76 mm und einen schwarzen Rand von 5 mm aufweisen und in den Wagenhauptzettel integriert sind, auf beiden Längsseiten der Wagen angebracht werden.

(2) Dies gilt nicht für Beförderungen von Versandstücken, die mit Gefahrzettel nach Muster 1, 1.5 oder 1.6 zu kennzeichnen sind.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Juli 2011 oder bis zum In-Kraft-Treten entsprechender Änderungen des RID, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20005136

Dokumentnummer

NOR40085056

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