Artikel 1 RID - 2/2020 Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.2020

Artikel 1

  1. (1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, des Unterabschnitts 6.9.5.2 und des Abschnitts 6.10.4 des RID bleiben alle wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. August 2020 endet, bis zum 30. August 2020 gültig. Diese Prüfungen müssen in Übereinstimmung mit Absatz 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, Unterabschnitt 6.9.5.2 oder Abschnitt 6.10.4 des RID vor dem 1. September 2020 durchgeführt werden. Die damit zusammenhängende Kennzeichnung muss den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10 des RID entsprechen.
  2. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2020 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Gesetzesnummer

20011125

Dokumentnummer

NOR40222739

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