Artikel 1 Richtwerte nach dem Richtwertgesetz ab 1.4.2017

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.2017

Artikel 1

1. Bundesland Burgenland:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 3,19 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 115,63 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 12,45 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,34 vH des Richtwerts.

2. Bundesland Kärnten:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 6,06 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 117,00 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 14,73 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 8,27 vH des Richtwerts.

3. Bundesland Niederösterreich:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 8,04 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 132,58 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 31,01 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 9,51 vH des Richtwerts.

4. Bundesland Oberösterreich:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 7,50 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 128,00 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 26,12 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 9,31 vH des Richtwerts.

5. Bundesland Salzburg:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 11,48 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 105,36 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 9,32 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 7,52 vH des Richtwerts.

6. Bundesland Steiermark:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 7,99 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 108,83 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 10,43 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,40 vH des Richtwerts.

7. Bundesland Tirol:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 9,08 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 105,45 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 8,63 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 5,94 vH des Richtwerts.

8. Bundesland Vorarlberg:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 11,35 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 130,28 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 31,59 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 10,07 vH des Richtwerts.

9. Bundesland Wien:

Die der Ermittlung des Richtwerts zu Grunde gelegten Kostenanteile betragen, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet:

  1. a) Grundkostenanteil 17,21 vH des Richtwerts;
  2. b) Baukosten 132,77 vH des Richtwerts;
  3. c) abzuziehende Baukostenanteile 38,56 vH des Richtwerts;
  4. d) abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 11,49 vH des Richtwerts.

Die Änderung der Richtwerte wird am 1. April 2017 mietrechtlich wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20009824

Dokumentnummer

NOR40191495

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