Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
KAPITEL I
Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschließlich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung im Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
Die Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Rechtsvorschriften, um deren Auskunft ersucht wird, zur Zeit der Auskunftserteilung noch in Geltung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2022
Gesetzesnummer
10002497
Dokumentnummer
NOR12031949
alte Dokumentnummer
N2198012876T
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