vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rechtliche Stellung der österreichischen Bediensteten der Europol-Drogenstelle (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.1997

No. europol/96

NOTE

Artikel 1

Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

  1. 1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 *) eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.
  2. 2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1 genannten Personen anwendbar.
  3. 3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr gültig sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 19. April 1996

L. S.

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Abteilung I/2

Ballhausplatz 2

1014 Wien

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

Zl. 2355.116/465-I.2/97

NOTE

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich entbietet der Botschaft des Königreichs der Niederlande seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft vom 19. April 1996, No. europol/96 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

„Die Königlich Niederländische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, Bezug nehmend auf die Gemeinsame Maßnahme vom 10. März 1995 und auf die Entscheidung des Europäischen Rates vom 29. Oktober 1993, daß Europol seinen Sitz in Den Haag haben sollte und auf die Tatsache, daß ein Vertrag über die Gründung von Europol noch nicht abgeschlossen wurde, folgendes im Namen der Regierung der Niederlande vorzuschlagen.

  1. 1. Verbindungsbeamte und andere Angestellte, die bei der Europol Drogeneinheit in Den Haag im Auftrag der Republik Österreich unter der vorerwähnten Gemeinsamen Maßnahme beschäftigt sind und deswegen ihren ständigen Aufenthalt in den Niederlanden nehmen, und ihre Familienmitglieder, die demselben Haushalt angehören und die nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, genießen gegenüber dem Königreich der Niederlande die Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlanden gemäß dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 eingerichteten diplomatischen Missionen zukommen. Dies gilt nur unter der Ausnahme, daß sich diese Immunitäten weder auf Schäden, die durch ein Fahrzeug oder andere Transportmittel, die von in Punkt 1 genannten Personen besessen oder gefahren werden, noch auf Verkehrsverstöße erstrecken und daß sich die Immunität vor der Strafgerichtsbarkeit nicht auf Handlungen bezieht, die nicht in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit gesetzt wurden.
  2. 2. Die Verpflichtungen der Entsendestaaten und ihres Personals, die sich gemäß des Wiener Übereinkommens auf die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals von in den Niederlande eingerichteten diplomatischen Missionen beziehen, sind auch bei unter Punkt 1 genannten Personen anwendbar.
  3. 3. Das Königreich der Niederlande wird auf Antrag die unter Punkt 1 genannten Personen mit einer Legitimationskarte, die deren Rechtsstellung dokumentiert, ausstatten.

Die Botschaft schlägt vor, daß diese Note und die Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen soll, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs der Antwortnote des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in Kraft treten soll und ein Jahr in Kraft sein soll. Am Ende dieses Zeitraums kann ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung dieses Abkommens abgeschlossen werden, wenn das Abkommen, das zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens über die Errichtung eines europäischen Polizeiamtes ausgehandelt wird, noch nicht in Kraft ist.

Die Königlich Niederländische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Bundesministerium beehrt sich, die Botschaft darüber in Kenntnis zu setzen, daß die obigen Vorschläge für die Republik Österreich annehmbar sind und daß die Note der Botschaft und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich darstellen, das am fünfzehnten Tag nach dem Datum des Empfangs durch die Botschaft in Kraft tritt und ein Jahr in Kraft sein wird, während ein weiterer Notenwechsel zur Verlängerung des Abkommens vorgenommen werden kann, sollte bis zum Ende dieses Zeitraums ein Vertrag betreffend die Einrichtung von Europol noch nicht in Kraft sein.

Wien, 6. Oktober 1997

L. S.

An die Königlich Niederländische Botschaft

Wien

________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)