TEIL I: EINLEITUNG
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck
a) „unerlaubter Handel“ jedes Vorgehen oder Verhalten, das durch Gesetz verboten ist und das sich auf die Herstellung, die Versendung, die Annahme, den Besitz, die Verbreitung, den Verkauf oder den Kauf bezieht, einschließlich jedes Vorgehens oder Verhaltens, das auf die Erleichterung solcher Tätigkeiten gerichtet ist;
b) „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine aus mehreren souveränen Staaten bestehende Organisation, deren Mitgliedstaaten ihr die Zuständigkeit für eine Reihe von Fragen übertragen haben, einschließlich der Befugnis, für ihre Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen in Bezug auf diese Fragen zu treffen; 1
c) „Tabakwerbung und Förderung des Tabakverkaufs“ jede Form der kommerziellen Kommunikation, Empfehlung oder Handlung mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch unmittelbar oder mittelbar zu fördern;
d) „Eindämmung des Tabakgebrauchs“ eine Reihe von Strategien zur Verminderung des Angebots, der Nachfrage und des Schadens mit dem Ziel der Verbesserung der Gesundheit einer Bevölkerung durch Unterbindung oder Verminderung des Konsums an Tabakerzeugnissen und des Passivrauchens;
e) „Tabakindustrie“ Tabakhersteller, Großhändler und Importeure von Tabakerzeugnissen;
f) „Tabakerzeugnisse“ Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabakblättern als Rohstoff bestehen und zum Rauchen, Lutschen, Kauen oder Schnupfen weiterverarbeitet werden;
g) „Tabaksponsoring“ jede Form der Unterstützung von Veranstaltungen, Tätigkeiten oder Personen mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, unmittelbar oder mittelbar ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch zu fördern.
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1 Soweit zutreffend, verweist der Ausdruck „national“ auch auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
20004509
Dokumentnummer
NOR40223330
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