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Artikel 1. Protokoll betreffend das Außerkrafttreten der Brüsseler Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.2.1954

Artikel 1.

Ungeachtet des Artikels 6 des Abkommens vom 29. November 1906 und des Artikels 41 des Abkommens vom 20. August 1929 kommen die Vertragsteile dieses Protokolles überein, daß sowohl zwischen ihnen selbst wie auch zwischen jedem Staat und der Weltgesundheitsorganisation die folgenden internationalen Abkommen:

  1. a) Abkommen über die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, unterzeichnet zu Brüssel am 29. November 1906;
  2. b) Abkommen, womit das Abkommen, betreffend die Vereinheitlichung der Formeln von starkwirkenden Arzneimitteln, abgeändert wird, unterzeichnet zu Brüssel am 20. August 1929,

    ihre Geltung verlieren.

Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolles empfehlen daher, die Vorschriften, die in den in den Jahren 1906 und 1929 abgeschlossenen Abkommen enthalten sind, so bald wie möglich und soweit es mit ihren nationalen Gesetzgebungen vereinbar ist, durch die entsprechenden Vorschriften, wie sie in der von der Weltgesundheitsorganisation angenommenen Pharmacopoea Internationalis aufgestellt sind, zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019

Gesetzesnummer

10010274

Dokumentnummer

NOR40004022

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