Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a) “Übereinkommen" bezeichnet das am 15. Juli 1982 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation einschließlich der Anlagen;
- b) “Partei des Übereinkommens" bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft ist;
- c) “Partei des Amtssitzabkommens" bezeichnet jene Partei des Übereinkommens, auf deren Hoheitsgebiet die Organisation ihren Amtssitz errichtet hat;
- d) “Partei des Protokolls" bezeichnet einen Staat, für den dieses Protokoll beziehungsweise dieses Protokoll in seiner geänderten Fassung in Kraft ist;
- e) “Mitglied des Personals" bezeichnet den Exekutivsekretär und alle anderen von EUTELSAT vollzeitig beschäftigten Personen, die dem Personalstatut unterstehen;
- f) “Vertreter" bezeichnet im Fall der Parteien des Protokolls und der Partei des Amtssitzabkommens die Vertreter bei EUTELSAT einschließlich der Delegationsleiter, Stellvertreter und Berater;
- g) “Archive" bezeichnet alle Aufzeichnungen, die sich im Eigentum oder Besitz der EUTELSAT befinden, wie zB Manuskripte, Schriftwechsel, Dokumente, Fotografien, Filme, optische und magnetische Aufnahmen, Datenaufnahmen, graphische Darstellungen und Computerprogramme;
- h) “Amtlicher Tätigkeitsbereich" der EUTELSAT bezeichnet von der Organisation im Rahmen ihrer im Übereinkommen festgelegten Zielsetzungen ausgeführte Tätigkeiten einschließlich administrativer Tätigkeiten;
- i) “Sachverständiger" bezeichnet ein für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe für oder im Namen und auf Kosten von EUTELSAT ernanntes Nichtmitglied des Personals;
- j) “Vermögenswert" bezeichnet jeden Gegenstand, der Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
- k) “Exekutivsekretär" bezeichnet den Exekutivsekretär der EUTELSAT.
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