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Artikel 1 Politische und gerichtliche Organisierung Oberösterreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1853

Artikel 1

I.

Das Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns wird in vier Kreise, mit dem Sitze der Kreisbehörden in Linz, Ried, Steyer und Wels, eingetheilt.

Die Landeshauptstadt Linz bleibt unmittelbar der Statthalterei untergeordnet.

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