Artikel 1 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. a) „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;
  2. b) „Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;
  3. c) „amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;
  4. d) „Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;
  5. e) „Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;
  6. f) „Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Direktor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;
  7. g) „Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155080

alte Dokumentnummer

N9199435605J

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