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Artikel 1 Name und abgekürzter Name (jeweils in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie Emblem und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.1998

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß der Name und der abgekürzte Name (jeweils in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Japanisch) sowie das Emblem und das Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Mit Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975, BGBl. Nr. 543/1975, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation außer Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 260/1970

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10003559

Dokumentnummer

NOR12040031

alte Dokumentnummer

N2199810625O

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