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Artikel 1 Modalitäten der Teilnahme an der NATO-Mission Irak und finanzielle Aspekte der österreichischen Beteiligung (NATO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2023

Artikel 1

(Übersetzung)

NATO

Generalsekretär

Jens Stoltenberg

SG(2023)0124

5. Juli 2023

  

Sehr geehrte Frau Botschafterin,

Ich habe die Ehre, mich auf das Ersuchen des Irak und die nachfolgenden Entscheidungen des NATO-Nordatlantikrates (NAC) zu beziehen, mit denen eine Zusammenarbeit bei der Errichtung einer NATO-geführten Mission zum Training und Kapazitätenaufbau im Irak vereinbart wurde. Diese Mission wird als NATO-Mission Irak bezeichnet.

Auf der Grundlage des Notenwechsels zwischen der NATO und dem Irak, vereinbaren die NATO und der Irak die Präsenz von NATO-Personal im Irak, um zuständige Beamte im Verteidigungsministerium und dessen Einrichtungen zu beraten, irakische Ausbildner in professionellen militärischen Schulungseinrichtungen auszubilden, das Büro des Nationalen Sicherheitsberaters und die nationalen Sicherheitsstrukturen im Irak bei der Reform des Sicherheitssektors zu beraten und laufende Aktivitäten fortzusetzen. Der Irak muss dabei auch die Teilnahme der Republik Österreich als Partnernation anerkennen.

Ich beziehe mich weiters auf die Entscheidung des NAC, dem Angebot der Republik Österreich zur Beteiligung an der NATO-Mission Irak zunächst zuzustimmen sowie, vorbehaltlich des Abschlusses dieser Finanzierungs- und Beteiligungsvereinbarungen, die Republik Österreich anschließend als operationellen Partner der NATO-Mission Irak anzuerkennen.

Auf Grundlage der bisherigen Beratungen und Korrespondenz akzeptiere ich mit Unterzeichnung dieses Abkommens mit dem Ausdruck der Wertschätzung das Angebot der Republik Österreich, durch einen anfänglichen Beitrag von bis zu 10 Personen an der NATO-Mission Irak teilzunehmen. Ich gehe davon aus, dass es die Absicht der Republik Österreich ist, die Teilnahme an der NATO-Mission Irak für einen Zeitraum von zumindest sechs Monate aufrecht zu erhalten. Eine Verlängerung darüber hinaus ist möglich.

Die Grundsätze, die den Status der NATO-Mission Irak bestimmen, sind im Notenwechsel zwischen der NATO und der Republik Irak (im Folgenden der „NATO-Irak-Notenwechsel“), etwaigen zusätzlichen Vereinbarungen und in operativen Planungsdokumenten der NATO dargelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die endgültige Entscheidung zur Teilnahme an der Mission von der Zustimmung zu den in den Dokumenten enthaltenen Bestimmungen abhängt. Ich ersuche um Ihre Zustimmung, dass sich das österreichische Kontingent gemäß den Bestimmungen in diesen Dokumenten und allen im Laufe der österreichischen Teilnahme an der NATO-Mission Irak eventuell vorgenommenen Änderungen verhalten wird.

Sie werden darauf hingewiesen, dass die österreichische Teilnahme an der NATO-Mission Irak durch die Bestimmungen des zuvor erwähnten NATO-Irak-Notenwechsels und ergänzende Vereinbarungen nur für Operationen im Rahmen der NATO-Führungsstruktur geregelt wird.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen im unten angeführten OPLAN wurde der Alliierte Oberbefehlshaber in Europa (SACEUR) durch den NAC dazu ermächtigt, die NATO-Mission Irak durchzuführen. SACEUR hat die umfassende strategische Führung der NATO-Mission Irak inne und übt die operative Führung und Kontrolle der Mission nach der Übertragung der Befehlsgewalt seitens der teilnehmenden Staaten aus. SACEUR delegiert die operative Kontrolle der Truppen an den Kommandanten des „Joint Forces Command Naples“ (COM JFCNP), der die Kontrolle weiter an den Kommandanten der NATO-Mission Irak (COM NMI) delegiert. COM NMI, als Kommandant im Einsatzgebiet, wird die NATO-Mission Irak befehligen und ihre Aktivitäten mit den irakischen Behörden koordinieren.

In Bezug auf OPLAN 11200 des SACEUR und auf jede folgende Änderung, Ergänzung oder Ersetzung dieses Plans, ersuche ich um Zustimmung, dass an der NATO-Mission Irak teilnehmende nationale Kontingente, die sich im Einsatzraum aufhalten und nach Feststellung, dass sie über die benötigten Fähigkeiten für die Erfüllung der ihnen zugeteilten Aufgaben verfügen, der operativen Kontrolle durch SACEUR und den durch die NATO genehmigten Einsatzregeln (RoE) unterstehen. COM NMI wird durch die von ihm erstellte Befehlskette Befehle an die nationalen Kontingente erteilen und wird die nationalen Kontingente gemäß deren Fähigkeiten und nach Beratung mit dem Kommandanten des jeweiligen Kontingents einsetzen. Nicht-NATO-Staaten werden die nationale Kommandogewalt über ihre Kontingente behalten. Diesbezüglich möchte ich die Bedeutung der Kontinuität des Einsatzes von Einheiten in der NATO-Mission Irak unterstreichen und ersuche um Zustimmung, dass das österreichische Kontingent nicht ohne Vorankündigung von mindestens drei (3) Monaten an den COM NMI abgezogen wird, sofern nicht anders vereinbart wird.

Weiters ersuche ich zu bestätigen, dass die zuständigen Behörden für das nationale Kontingent die notwendigen Maßnahmen setzen, um die gebotene Disziplin des österreichischen Personals aufrechtzuerhalten, und im Falle von allfälligen Straftaten oder Vergehen, die durch österreichisches Personal begangen würden, ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung wahrnehmen.

Der Austausch von NATO-klassifizierten Informationen zwischen der NATO und ihren operationellen Partnern wird in Übereinstimmung mit den existierenden Sicherheitsbestimmungen, welche von der NATO und allen teilnehmenden Nationen vereinbart wurden, durchgeführt werden.

Operationelle Partnernationen können Angelegenheiten politischer Natur betreffend die Mission mit dem NATO-Generalsekretär besprechen.

Die österreichische Teilnahme an der NATO-Mission Irak umfasst folgende finanzielle Verpflichtungen für Ihr Land:

  1. a. Die Republik Österreich ist für den Transport des Personals des österreichischen Kontingents, dessen Waffen und dessen Ausrüstung, ohne Kosten für die NATO, vom festgelegten Ausgangsort zum festgelegten Zielort im Einsatzraum und zurück, in Übereinstimmung mit dem beiderseitig abgestimmten Rotationsplan zuständig.
  2. b. Die Republik Österreich ist für die Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft, Treibstoff, Öl, Schmiermitteln und medizinischer Versorgung für ihr Personal im Einsatzraum, sowie für die Grundversorgung, ohne jegliche Kosten für die NATO, zuständig. Die NATO wird die Ausrüstung, welche für die Durchführung des Einsatzes durch das österreichische Kontingent notwendig ist, weder zur Verfügung stellen noch warten.
  3. c. Die Republik Österreich behält, ohne jegliche Kosten für die NATO, die Zuständigkeit für die Besoldung ihres Personals, die Bezahlung der Gehälter, Sonderzahlungen, Vorsorgeleistungen, Tagesgelder und Diäten sowie sonstige Zahlungen, welche normalerweise an das Personal im Einsatzraum gezahlt werden.
  4. d. Die Republik Österreich hat das Personal, ohne jegliche Kosten für die NATO, mit den Waffen und der sonstigen Ausrüstung, die für die Erfüllung des Einsatzes benötigt werden, auszustatten.
  5. e. Die NATO muss keine Zahlungen oder Rückerstattungen an die Republik Österreich für die Bereitstellung der Truppen für die NATO-Mission Irak leisten.
  6. f. Die Kosten der nationalen Vertretung bei den NATO-Hauptquartieren trägt die Republik Österreich.
  7. g. NATO-Mitgliedstaaten und operationelle Partnernationen haben vereinbart, wechselseitig und gegenüber anderen operationellen Partnernationen auf jegliche Ansprüche auf Schadenersatz für Schäden an Eigentum, das ihrem jeweiligen Kontingent gehört oder von ihnen verwendet wird, oder für Verletzung von Personal, das ihrem jeweiligen Kontingent in der NATO-Mission Irak angehört, zu verzichten. Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens stimmt die Republik Österreich dieser Vereinbarung zu.
  8. h. Operationelle Partnernationen, einschließlich der Republik Österreich, und andere Teilnehmer der NATO-Mission Irak sind für jegliche Schadenersatzforderungen verantwortlich, welche durch ihre Handlungen oder Unterlassungen hervorgerufen und von Dritten aus dem Staat, in welchem der betreffende Schaden entstanden ist, geltend gemacht werden. Alle Forderungen von Dritten werden in Übereinstimmung mit den Verfahren, welche vom COM NMI erlassen wurden, durch die verantwortliche Nation abgehandelt.

Sämtliche Angelegenheiten, die nicht im vorliegenden Schreiben behandelt werden, verbleiben in der Verantwortung der Regierung der Republik Österreich und begründen keine finanzielle Verantwortung für die NATO oder andere Teilnehmer der NATO Mission Irak.

Alle Angelegenheiten, die sich auf die Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens beziehen, werden durch entsprechende Verhandlungen zwischen der NATO und der Republik Österreich geregelt. Operative Angelegenheiten, die sich auf den Beitrag der Republik Österreich zur NATO-Mission Irak beziehen, werden von COM NMI und dem Befehlshaber des österreichischen Kontingents oder von diesen namhaft gemachten Vertretern geregelt.

Das vorliegende Abkommen kann durch weitere Durchführungsvereinbarungen, die durch Vertreter der NATO und der Republik Österreich geschlossen werden, ergänzt werden.

Ich habe die Ehre vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort, in welcher Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu den Bestimmungen dieses Abkommens erteilen, als Abkommen gelten, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Hochachtungsvoll

Jens Stoltenberg

I.E.

Dr. Elisabeth Kornfeind

Botschafterin der Republik Österreich im Königreich Belgien,

Ständige Vertreterin Österreichs bei der NATO

(Übersetzung)

ÖV NATO Brüssel

Ständige Vertretung

bei der NATO

Brüssel-OV-NATO/POL/0193/2023

Die österreichische Botschafterin

Brüssel, am 18. Juli 2023

 

Sehr geehrter Herr Generalsekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 5. Juli 2023 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

(Anm.: es folgt der Text des Notenwechsels)

Ich habe die Freude, Sie über die Zustimmung meiner Regierung zu diesem Brief, welcher zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen bildet, das am Tag dieses Antwortscheibens in Kraft tritt, in Kenntnis zu setzen.

Hochachtungsvoll

Elisabeth Kornfeind

An:

S. E. Jens Stoltenberg

Generalsekretär der NATO

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012342

Dokumentnummer

NOR40255397

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