Artikel 1
(Übersetzung)
Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes
gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),
zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens
beschließt mit Einstimmigkeit:
- 1. Die Höhe der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehenen Gebühren wird wie folgt geändert:
sfr
a) Grundgebühr
für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des
Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung
einer einzelnen Marke ..................................... 300
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290
b) Grundgebühr
für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170
c) Restgrundgebühr
für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr
gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240
- 2. Dieser Beschluß tritt am 1. Oktober 1970 in Kraft.
- 3. Die im Absatz 1 Buchstabe a dieses Beschlusses genannten Gebühren
sind auf die Erneuerungen der Registrierungen anzuwenden, die am 1. Oktober 1970 oder später ablaufen, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Erneuerung bei den BIRPI beantragt worden ist.
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