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Artikel 1 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienplan (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Artikel 1

DER BOTSCHAFTER

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Wien, am 15. März 1965

Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf Artikel 2 Absatz 2 des in Wien am 15. März 1965 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Luftverkehr Bezug zu nehmen. In den Verhandlungen, die im Zusammenhang mit dem genannten Abkommen geführt worden sind, ist Einvernehmen darüber erzielt worden, daß der Fluglinienverkehr auf den in nachstehendem Fluglinienplan festgelegten Linien durchgeführt werden kann:

Fluglinienplan

I. Fluglinien die von den von der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Alle Punkte in der Bundesrepublik Deutschland

1. Wien

2. Salzburg

3. Klagenfurt

4. Innsbruck

5. Graz

6. Linz

  

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

II. Fluglinien, die von den von der Republik Österreich bezeichneten Unternehmen betrieben werden:

Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Punkte im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

Alle Punkte in der Republik Österreich

1. Berlin

2. Düsseldorf

3. Frankfurt

4. München

5. Stuttgart

6. Hamburg

7. Dresden oder Leipzig

8. ein weiterer von den Luftfahrtbehörden zu vereinbarender Punkt

  

dabei eine frei bestimmbare Zwei-Punkt-Landung, ansonsten jedoch nicht mehr als ein Punkt je Linie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem vorstehenden Fluglinienplan einverstanden erklärt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich wissen ließen, ob die Regierung der Republik Österreich diesem Fluglinienplan ebenfalls zustimmt. Bejahendenfalls gelten diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen unseren Regierungen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

DER BUNDESMINISTER

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Wien, am 15. März 1965

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, die wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der Note)

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden ist und daß somit Ihre Note sowie diese Antwortnote als Vereinbarung zwischen unseren Regierungen anzusehen sind.

Empfangen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Josef Löns

Botschafter der Bundesrepublik Deutschland

Wien

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011381

Dokumentnummer

NOR40011071

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