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Artikel 1 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ANHANG C

FINANZIERUNGSREGELN

Artikel 1

Diese Bestimmungen legen die in Artikel 4 des Konzertierungsabkommens Gemeinschaft – COST erwähnten Finanzierungsregeln fest.

Artikel 2

Zu Beginn jedes Jahres ruft die Kommission bei jedem beteiligten Nichtmitgliedstaat die Mittel zur Finanzierung der einzelnen Aktionen ab, an denen dieser Staat teilnimmt; die Höhe dieser Mittel entspricht den im Rahmen des Abkommens anfallenden Koordinierungskosten; der Anteil der einzelen Staaten wird in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 des Abkommens festgelegten Beträgen berechnet.

Dieser Betrag wird sowohl in ECU als auch in Landeswährung der beteiligten Nichtmitgliedstaaten angegeben, wobei der Wert des ECU am Datum des Finanzierungsaufrufs festgelegt wird.

Die Gesamtbeiträge umfassen abgesehen von den eigentlichen Koordinierungskosten die Reise- und Aufenthaltskosten der Delegierten im Ausschuß.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat zahlt seinen Jahresbeitrag zu den Koordinierungskosten im Rahmen des Abkommens zu Beginn jedes Jahres und bis spätestens zum 31. März. Jeder Verzug in der Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet den betreffenden Nichtmitgliedstaat zur Zahlung von Zinsen in Höhe des höchsten zum betreffenden Datum in den Staaten geltenden Diskontsatzes. Dieser Satz wird für jeden Monat des Verzugs um 0,25 Prozentpunkte erhöht. Die erhöhte Rate gilt für die gesamte Verzugsdauer. Diese Zinsen werden jedoch nur gefordert, wenn die Zahlung mehr als drei Monate nach dem Finanzierungsaufruf der Kommission erfolgt.

Artikel 3

Die von den beteiligten Nichtmitgliedstaaten eingezahlten Beträge werden unter einem Titel im Einnahmenansatz des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaft (Teil der Kommission) als Einnahmen der konzertierten Aktionen verbucht, an denen sich diese Staaten beteiligen.

Artikel 4

Der vorläufige Zeitplan der Koordinierungskosten nach Artikel 4 des Abkommens ist beigefügt.

Artikel 5

Die für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften anwendbare, derzeit geltende Haushaltsordnung gilt auch für die Bewirtschaftung der für diese Aktionen bereitgestellten Mittel.

Artikel 6

Nach Ablauf jeder konzertierten Aktion wird eine Erklärung über die zu ihrer Durchführung aufgewendeten Mittel ausgearbeitet und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten informationshalber vorgelegt.

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