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Artikel 1 Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1982

TEIL I

Artikel 1

In dieser Konvention bezeichnet der Ausdruck „Diskriminierung der Frau“ jede auf Grund des Geschlechts vorgenommene Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zum Ziel oder zur Folge hat, daß die von der Grundlage der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgehende Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der Frau – gleich, welchen Familienstands – auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, staatsbürgerlichem oder anderem Gebiet beeinträchtigt oder vereitelt wird.

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