Artikel 1
- 1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
- 2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83 Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.
1. vgl. auch die Kompetenzfeststellungserkenntnisse BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973
2. vgl. auch § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920
Schlagworte
Gerichtsorganisation, Reform der Bezirksgerichte
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000768
Dokumentnummer
NOR12010641
alte Dokumentnummer
N11983173870
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