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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1983

Artikel 1

  1. 1. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung eines Bezirksgerichtes, dessen Sprengel mit dem eines bestehenbleibenden Bezirksgerichtes völlig gleich ist, fällt in die Zuständigkeit des Bundes.
  2. 2. Die Erlassung eines Gesetzes über die Errichtung, Auflassung oder Zusammenlegung von Bezirksgerichten im Land Wien fällt auch dann in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 83 Abs. 1 B-VG), wenn sie mit einer Änderung der Sprengel verbunden ist.

1. vgl. auch die Kompetenzfeststellungserkenntnisse BGBl. Nr. 314/1969 und 658/1973

2. vgl. auch § 8 Abs. 5 lit. d ÜG 1920

Schlagworte

Gerichtsorganisation, Reform der Bezirksgerichte

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10000768

Dokumentnummer

NOR12010641

alte Dokumentnummer

N11983173870

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