Artikel 1
Die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in solchen Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist eine Angelegenheit des Gesundheitswesens im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Bisher wurde kein diesbezügliches Bundesgesetz erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
10000579
Dokumentnummer
NOR12008427
alte Dokumentnummer
N11975150000
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