Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,
Z , seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
1. Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.
2. Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der §§ 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.
Schlagworte
RGBl. Nr. 68/1870
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021
Gesetzesnummer
10000095
Dokumentnummer
NOR12002027
alte Dokumentnummer
N11927122770
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