Artikel 1
Grenzgebiet.
Artikel 1. Als Grenzgebiet im Sinne dieses Übereinkommens werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt. Die Breite dieser Grenzzone darf in der Regel 15 Kilometer nicht überschreiten.
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig die genaue Beschreibung der inneren Grenzlinie der ihrerseits festgestellten Grenzzone in kürzester Zeit mitteilen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005192
Dokumentnummer
NOR40075457
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