Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Artikel 1
(1) Grenzbezirke im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete jener Gemeinden und Ortschaften, die in derAnlage A enthalten sind.
(2) Gebietsveränderungen der Gemeinden und Ortschaften haben keinen Einfluß auf den Umfang der Grenzbezirke.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022
Gesetzesnummer
10004036
Dokumentnummer
NOR40075190
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