Artikel 1 Kleiner Grenzverkehr – Erleichterungen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 25.12.1926

Artikel 1

Artikel I. Als Grenzbezirke im Sinne des Übereinkommens werden die auf beiden Seiten der gemeinschaftlichen Zollgrenze gelegenen Gebietsteile anerkannt, deren nähere Festsetzung den beiden Regierungen vorbehalten bleibt; doch darf die Breite der Grenzzone an keiner Stelle 15 Kilometer überschreiten.

Die Bewohner der Grenzbezirke sind Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarungen.

Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig, die genaue Beschreibung der ihrerseits festgestellten inneren Zollinie in kürzester Zeit mitteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10005191

Dokumentnummer

NOR40051177

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