Artikel 1
Unter Vorbehalt der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen und nach Maßgabe des Artikels 381 dieses Vertrages haben die im folgenden aufgezählten Kollektiv-Verträge, -Übereinkommen und -Abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind, Geltung:
1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutze der Unterseekabel; 1)
2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen; 2)
3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907; 3)
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen; 4)
5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife; 5)
6. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife; 6)
7. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten; 7)
8. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles; 8)
9. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles; 9)
10. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benützung des Suezkanales; 10)
11. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot; 11)
12. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen; 12)
13. Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen; 13)
14. Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels; 14)
15. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen; 15)
16. Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897; 16)
17. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems; 17)
18. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente; 18)
19. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel; 19)
20. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstitutes in Rom; 20)
21. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus; 21)
22. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel; 22)
23. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige; 23)
24. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891; 24)
25. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897; 25)
26. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906; 26)
27. Zwischenstaatliche Telegraphenabkommen, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875; 27)
28. Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908; 28)
29. Zwischenstaatliches Funkspruchübereinkommen vom 5. Juli 1912; 29)
30. In Washington am 2. Juni 1911 überprüftes zwischenstaatliches Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken; 30)
31. Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß; 31)
32. Die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 32)
Das Staatsamt für Äußeres wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Geltung dieser Verträge, Übereinkommen und Abmachungen in Frage kommt, darüber Auskunft zu erteilen, ob die Ratifikation des Staatsvertrages vom 10. September 1919 durch die betreffende alliierte oder assoziierte Macht erfolgt und die Verbindlichkeit des in Frage kommenden Kollektivvertrages für diese Macht gegeben ist.
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1) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 40 vom Jahre 1888.
2) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhang I zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
3) In Durchführung dieser Abmachungen ergingen die Kundmachung der Minister der Finanzen und des Handels vom 10. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 12 vom Jahre 1887, und die Kundmachung der Minister der Finanzen und der Eisenbahnen vom 15. Juni 1908, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 112 vom Jahre 1908.
4) Zur Durchführung dieser Abmachung erging die Kundmachung des Handelsministers vom 1. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 8 vom Jahre 1887.
5) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange II zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
6) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange III zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt. Vom Abdruck der Anlagen des Übereinkommens wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen.
7) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 92 vom Jahre 1857.
8) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 103 vom Jahre 1861.
9) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 1 vom Jahre 1864.
10) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 96 vom Jahre 1889.
11) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 vom Jahre 1913.
12) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 193 vom Jahre 1913.
13) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1911.
14) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 26 vom Jahre 1913.
15) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 116 vom Jahre 1912.
16) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 81 vom Jahre 1911, Nr. 68 und 69 vom Jahre 1894, Nr. 188 vom Jahre 1898 und Nr. 13 vom Jahre 1901.
17) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 20 vom Jahre 1876.
18) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange IV zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
19) In Ausführung der Beschlüsse der zu Wien am 16., 17., 18. und 19. November 1885 abgehaltenen internationalen Stimmgabelkonferenz ist der Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 25. Juli 1890, Z. 15090, veröffentlicht im Verordnungsblatte dieses Ministeriums Nr. 50 vom Jahre 1890, ergangen.
20) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist in Anhange V zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
21) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1882 und Nr. 16 vom Jahre 1890.
22) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange VI zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
23) Der Text dieses von Österreich nicht ratifizierten Übereinkommens ist im Anhange VII zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
24) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 97 vom Jahre 1892.
25) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 137 vom Jahre 1901.
26) Veröffentlicht im Reichsgeseztblatt unter Nr. 218 vom Jahre 1910.
27) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 82 vom Jahre 1876.
28) Von dem Abdrucke der Texte dieser Reglements und Tarife wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen; sie wurden im Post- und Telegraphen-Verordnungsblatte für das Verwaltungsgebiet des Handelsministeriums Nr. 63 vom Jahre 1909 veröffentlicht.
29) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1913.
30) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1913 und Nr. 266 vom Jahre 1908.
31) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 60 vom Jahre 1909.
32) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 186 vom Jahre 1892, Nr. 204 vom Jahre 1896, Nr. 210 vom Jahre 1896, Nr. 142 vom Jahre 1901 und Nr. 230 vom Jahre 1908.
Zu Z 4: Siehe nunmehr die K des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 56/1951
Zu Z 13: Siehe nunmehr die Verträge BGBl. Nr. 226/1924 und 229/1950.
Zu Z 24, 25 und 26: Siehe nunmehr Vertrag, BGBl. Nr. 350/1965.
Zu Z 27, 28 und 29: Wird bei 99/07 dokumentiert.
Zu Z 30: Siehe nunmehr Verträge BGBl. Nr. 114/1928, 7/1948, 385/1969 und 399/1973 sowie die Verträge BGBl. Nr. 115/1928, 45/1970 (samt V, BGBl. Nr. 59/1970) und 400/1973 (samt V, BGBl. Nr. 8/1975).
Zu Z 31: Wird unter 99/05 dokumentiert.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
10000043
Dokumentnummer
NOR12000885
alte Dokumentnummer
N1192015355S
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