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Artikel 1 Import von Baumwolltextilien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1978

Artikel 1

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

1011 Wien

Zl. 27 641/3-II/7/78

Wien, am 7. Februar 1978

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf die beiderseitige Vereinbarung *1) gemäß Artikel 4 des ABKOMMENS ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *2) (im folgenden als ABKOMMEN bezeichnet) zwischen unseren beiden Ländern Bezug zu nehmen, welche am 5. Dezember 1974 in Wien für den am 31. Dezember 1977 zu Ende gehenden Zeitraum unterzeichnet wurde.

Ich beziehe mich auch auf die Verhandlungen, die zwischen den Delegationen von Pakistan und Österreich in Wien am 2. und 3. Februar 1978 stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Verhandlungen kommen unsere beiden Länder überein, die vorgenannte beiderseitige Vereinbarung nicht zu verlängern.

Folglich wird die zuständige österreichische Behörde gegen Vorlage von Exportautorisationen, die von den pakistanischen Behörden für Exporte von Baumwolltextilien, wie sie in Absatz 1 des Artikels 12 des ABKOMMENS angeführt sind, ausgestellt wurden, automatisch Einfuhrbewilligungen für die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Pakistan erteilen.

Die pakistanischen Behörden werden das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie in Wien von der Anzahl und dem Zeitpunkt der ausgestellten Exportautorisationen sowie von der Menge der vorgenannten Erzeugnisse, die von diesen Exportautorisationen erfaßt werden, in Kenntnis setzen. Dies wird monatlich mit Luftpost innerhalb der ersten zehn Tage des der Erteilung folgenden Monats geschehen.

Österreich wird Pakistan auf monatlicher und zusammengefaßter Grundlage Informationen betreffend die jeweiligen ausgegebenen Einfuhrbewilligungen zur Verfügung stellen.

Sollten sich die Exporte der vorgenannten Erzeugnisse von Pakistan nach Österreich in einer Weise entwickeln, die, nach österreichischer Auffassung, tatsächliche Gefahren einer Marktstörung verursacht, kann Österreich um Konsultationen mit Pakistan ersuchen, um eine Vereinbarung zu gegenseitig annehmbaren Bedingungen zur Beseitigung solcher Gefahren zu erreichen. Dem Ersuchen um solche Konsultationen soll eine Feststellung mit den einschlägigen Daten der Marktbedingungen beigeschlossen sein, welche nach österreichischer Auffassung das Ersuchen um Konsultationen erforderlich machen. Pakistan stimmt zu, innerhalb von 30 Tagen von dem Zeitpunkt, an dem es das Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, in Konsultationen einzutreten und die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, solche Konsultationen innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Beginn abzuschließen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie freundlicherweise bestätigen würden, daß diese Note die zwischen den Delegationen unserer beiden Länder erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten

Hochachtung

Dr. Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

S. E.

Herrn Abdul Sattar

Botschafter

Pakistanische Botschaft

Wien

PAKISTANISCHE BOTSCHAFT

WIEN

Der Botschafter

Zl. 1/78 (Tex).

9. Februar 1978

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 7. Februar 1978, Zl. 27.641/3-II/7/78, zu bestätigen und festzustellen, daß diese Note die zwischen den Delegationen von Pakistan und Österreich gemäß den in Wien am 2. und 3. Februar 1978 stattgefundenen Verhandlungen erzielte Übereinkunft richtig wiedergibt.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

Abdul Sattar m. p.

Herrn

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie

Republik Österreich

Wien

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 70/1975

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 523/1974

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