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Artikel 1 Hoheitszeichen - Malawi

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.11.1968

Artikel 1

Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen, die Flagge und das Staatssiegel der Republik Malawi Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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