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Artikel 1 Hoheitszeichen - Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.1973

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein staatliches Hoheitszeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus, dessen Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, Anwendung findet.

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