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Artikel 1 Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2005

Artikel 1

Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2006 mit 0,484 Cent/kWh neu bestimmt.

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