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Artikel 1 Hilfeleistungen an Wachebedienstete und deren Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.1992

Artikel 1

Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichten wir den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, Wachebediensteten oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.

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