Artikel 1
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Französische Regierung beschlossen, den territorialen Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr. 293/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 38/1965), welches seit 1. Juli 1963 für das Mutterland in Kraft steht (BGBl. Nr. 152/1963) auf das gesamte übrige Hoheitsgebiet der Französischen Republik auszudehnen.
Diese Ausdehnung des Geltungsbereiches ist gemäß Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens am 1. Dezember 1966 in Kraft getreten.
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