Artikel 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Erl) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1970

Artikel 1

Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen errichtet.

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20000438

Dokumentnummer

NOR40004741

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)